Krankmeldung / Beurlaubung

Beurlaubung

§ 5 der Allgemeinen Ferienordnung des Hessischen Kultusministers von 01.12.2004:

Eine Beurlaubung von Schülern vor oder nach einem Ferienabschnitt ist nur in Ausnahmefällen und nur aus wichtigen Gründen zulässig. Entsprechende Anträge sind von den Erziehungsberechtigten grundsätzlich drei Wochen vorher bei der Schulleiterin schriftlich zu stellen und zu begründen. Die Schulleiterin entscheidet über die Beurlaubung. Der Antrag mit Entscheidungsvermerk ist zu den Schulakten zu nehmen.

Nach § 4 der Allgem. Ferienordnung erhalten Erstkommunikanten den Montag, der auf den Sonntag der Erstkommunion folgt, unterrichtsfrei. Die Erziehungsberechtigten teilen dem Klassenlehrer den Termin der Erstkommunion mit.

  1. Krankmeldung von SchülerInnen

Nach der Verordnung des Kultusministeriums (Amtsblatt 9/11) sind alle Lehrkräfte verpflichtet, unverzüglich mit den Eltern Kontakt aufzunehmen, falls ein Schüler / eine Schülerin ohne vorherige Entschuldigung nicht im Unterricht anwesend ist.
Um unnötige und (für alle Beteiligten) zeitraubende Rückfragen zu vermeiden, sollten am Beginn des Schultages die entsprechenden Informationen vorliegen.

Wir bitten Sie also, wenn Ihr Kind aus irgendeinem Grund nicht zur Schule kommen kann, um vorherige Benachrichtigung.

Dies sollte wie folgt geschehen:
 1. Beauftragen Sie bitte einen Mitschüler / eine Mitschülerin, die Lehrerin über
das Fernbleiben Ihres Kindes zu informieren!
Dies ist sicher die einfachste Lösung.

 2. Sollten Sie keinen Mitschüler / keine Mitschülerin erreichen, benachrichtigen
Sie 
bitte die Klassenlehrerin!

 3. Bitte rufen Sie nur in Ausnahmefällen in der Schule direkt an!

Insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit Ihres Kindes halten wir diese Maßnahme für notwendig und sehr sinnvoll.

Bitte denken Sie daran, Ihr Kind auch in der Betreuung abzumelden!